Pflichten für Hausbesitzer gemäß Energieeinsparverordnung EnEV

Energie ist kostbar!

Das Klima wird durch unseren hohen Energieverbrauch
und dem damit verbundenen Co2-Ausstoß negativ beeinflusst!

Dies hat die  Bundesregierung erkannt und sich bereits 1992 auf der Konferenz von Rio verpflichtet zum Schutz des Klimas die Freisetzung von Treibhausgasen bis 2000 auf das Niveau von 1990 zu senken (Klimarahmenkonvention). Im Kyoto-Protokoll wurde 1997 wurde dieses Ziel fortgeführt: Deutschland hat sich verpflichtet die Emissionen bis zum Jahr 2012 um mindestens 21 % unter das Niveau von 1990 zu senken. Das aktuelle Ziel der Bundesregierung liegt bei einer Reduktion der CO2-Emissionen von  40 %  bis zum Jahr 2020 und um 80 bis 95 % bis 2050.

Um diese Ziele zu erreichen, muss u. a. im Gebäudebestand erheblich Energie gespart werden. Dazu wurde nicht nur für Neubauten ein Mindestwärmeschutz vorgesehen, sondern auch bei Ersatz und Erneuerung von Bauteilen ein Mindeststandard vorgeschrieben.

Mit der Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV) wurden dann erstmalig Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden eingeführt und in jeder Novelle weiter entwickelt.

Hier finden Sie eine Übersicht der Pflichten:

Nachrüstpflichten: Frist:
  • Heizkessel, die vor 1.10.1978 eingebaut wurden sind außer Betrieb zu nehmen (Ausnahme: < 4 kW, NT-/ Brennwertkessel)
    nach 1.11.1996 erneuerte Brenner

  • ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- & Warmwasser-leitungen und Armaturen in nicht beheizten Räumen dämmen

  • ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume dämmen

  • ungedämmte, begehbare oberste Geschossdecken beheizter Räume dämmen


31.12.2006
31.12.2008


31.12.2006


31.12.2006


31.12.2011

Ausnahme: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sind die Pflichten erst im Falle eines Eigentümerwechsels (der nach dem 1.2.2002 stattgefunden hat) von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist beträgt 2 Jahre ab dem ersten Eigentümerübergang..